Betriebsfeuerwehr SR Technics

Einsatzfahrten

"Dringliche Fahrten"

Als Dringlich gelten Fahrten im Ernstfall (sog. Notfallfahrten), wo es auf den raschmöglichsten Einsatz der Feuerwehr ankommt, um z.B. Leben zu retten und/oder Umwelt/Sachwerte zu schützen.

Die Warnung der übrigen Strassenbenützer entbindet den Fahrer nicht davon, seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehr anzupassen.

"Blaulicht" und "Wechselklanghorn"

Muss bei dringenden Einsatzfahrten von den Verkehrsregeln abgewichen und der besondere Vortritt beansprucht werden, sind Blaulicht und Wechselklanghorn grundsätzlich zusammen zu betätigen.

Blaulichter dürfen auf Autobahnen/Autostrassen an Unfallstellen durch Fahrzeuge solange betätigt werden, bis die andern Sicherungsmassnahmen getroffen worden sind, um die Unfallstelle zu sichern.

"Gelbe Warnblinkleuchten"

Gelbe Warnblinkleuchten zur Kennzeichnung des Fahrzeuges dürfen nur solange verwendet werden, wie das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer nicht leicht ersichtlich ist und eine Gefahr darstellt.

Unfälle Während Einsatzfahrten

Während Einsatzfahrten (Weisung UVEK)
Die Fahrt kann fortgesetzt werden, wenn Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.

Während Normalfahrt
Unfallstelle sichern, Folgeunfälle vermeiden, Lageveränderung nur zum Schutze von Verletzten, ursprüngliche Lage einzeichnen.
Erste Hilfe an Verletzte, alle Beteiligten helfen, Unbeteiligte soweit zumutbar.

Fahrtenschreiber bzw. Restwegfahrtenschreiber
Nach einem Unfall mit Einsatzfahrzeug ist vor der Weiterfahrt die Registerscheibe bzw. der Datenträger auszubauen und sicherzustellen.

Polizei nötig
  • bei Gefahren, die nicht unmittelbar beseitigt werden können
  • bei äusseren Verletzungen oder wenn mit inneren Verletzungen gerechnet werden muss
  • sofern ein Beteiligter die Polizei verlangt, müssen Alle warten
  • bei Sachschaden, wenn der Geschädigte nicht erreichbar ist (Meldepflicht)

Keine Polizei nötig
  • bei kleinen Schürfungen oder Prellungen der Fw-Angehöriger
  • wenn nur der Fahrer geringfügig verletzt und keine Drittpersonen beteiligt sind
  • bei Sachschaden hat der Schädiger den Geschädigten zu benachrichtigen

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Die Angaben in dieser Seite stammen aus den Ausbildungs- und Einsatzunterlagen für Feuerwehren des Kantons Zürich. Ausserhalb des Kantons können abweichende Angaben bestehen.

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