"Dringliche Fahrten"
Als
Dringlich gelten Fahrten im Ernstfall (sog. Notfallfahrten), wo es auf
den raschmöglichsten Einsatz der Feuerwehr ankommt, um z.B. Leben zu
retten und/oder Umwelt/Sachwerte zu schützen. |
Die Warnung der übrigen Strassenbenützer
entbindet den Fahrer nicht davon, seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehr
anzupassen.
"Blaulicht" und "Wechselklanghorn"
Muss
bei dringenden Einsatzfahrten von den Verkehrsregeln abgewichen und
der besondere Vortritt beansprucht werden, sind Blaulicht und Wechselklanghorn
grundsätzlich zusammen zu betätigen. |
Blaulichter dürfen auf Autobahnen/Autostrassen
an Unfallstellen durch Fahrzeuge solange betätigt werden, bis die andern
Sicherungsmassnahmen getroffen worden sind, um die Unfallstelle zu
sichern.
"Gelbe Warnblinkleuchten"
Gelbe
Warnblinkleuchten zur Kennzeichnung des Fahrzeuges dürfen nur solange
verwendet werden, wie das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer nicht
leicht ersichtlich ist und eine Gefahr darstellt. |
Unfälle Während Einsatzfahrten
Während Einsatzfahrten (Weisung UVEK)
Die Fahrt kann fortgesetzt werden, wenn Hilfe an Verletzte und die
Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind. |
Während Normalfahrt
Unfallstelle sichern, Folgeunfälle vermeiden, Lageveränderung nur zum
Schutze von Verletzten, ursprüngliche Lage einzeichnen.
Erste Hilfe an Verletzte, alle Beteiligten helfen, Unbeteiligte soweit
zumutbar. |
Fahrtenschreiber bzw. Restwegfahrtenschreiber
Nach einem Unfall mit Einsatzfahrzeug ist vor der
Weiterfahrt die Registerscheibe bzw. der Datenträger auszubauen und
sicherzustellen. |
Polizei nötig
- bei Gefahren, die nicht unmittelbar beseitigt werden können
- bei äusseren Verletzungen oder wenn mit inneren Verletzungen gerechnet
werden muss
- sofern ein Beteiligter die Polizei verlangt, müssen Alle warten
- bei Sachschaden, wenn der Geschädigte nicht erreichbar ist (Meldepflicht)
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Keine Polizei nötig
- bei kleinen Schürfungen oder Prellungen der Fw-Angehöriger
- wenn nur der Fahrer geringfügig verletzt und keine Drittpersonen
beteiligt sind
- bei Sachschaden hat der Schädiger den Geschädigten zu benachrichtigen
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Zu den Ausbildungsunterlagen
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